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Auszug aus der BGR 198 Persönliche Schutzausrüstung
Benutzung
Allgemeines
  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
  • Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmers.
  • Es dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen
    gegen Absturz benutzt werden, die sicherstellen, dass ein Aufprallen der Versicherten auf den Boden oder andere Hindernisse ausgeschlossen ist und ein Anprallen an
    festen Gegenständen vermieden wird.
  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen
    nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z.B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
  • Eine Veränderung der bereitgestellten Auffangsysteme ist grundsätzlich unzulässig.
  • Beim Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zusammen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen darf keine gegenseitige
    Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzwirkung eintreten.
  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können.
    Solche Einflüsse sind z.B.
  • Einwirkungen von aggressiven Stoffen, wie Säuren,
    Laugen,
  • Lötwasser, Öle, Putzmittel,
  • Funkenflug,
  • höhere Temperaturen bei Textil-Faserwerkstoffen (im Allgemeinen ab 60 °C)
  • tiefere Temperaturen bei Kunststoffteilen
    (im Allgemeinen ab -10 °C).
  • Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie
    einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungs-
    geräten, dürfen nicht über scharfe Kanten geführt werden. Durch Verwendung geeigneter Hilfsmittel, z.B. ein
    gerundetes Holz, können scharfe Kanten vermieden
    werden. Mögliche Umhüllungen bieten einen
    zusätzlichen Schutz des Verbindungsmittels.

Auffanggurte
Halteösen an Auffanggurten dürfen nicht für Auffangfunktionen benutzt werden. Bei der Benutzung von Steigschutzein-
richtungen ist die Steigschutzöse direkt an der Zwischenverbindung (ohne zusätzliches Seil) anzuschließen.

Verbindungsmittel
Verbindungsmittel dürfen nicht durch Knoten befestigt,
gekürzt oder verlängert werden. Verbindungsmittel sind
straff zu halten. Ein Umschlingen des Anschlagpunktes ist gestattet. Falls dabei die Verbindungsmittellänge von 2,00 m nicht ausreicht, darf ein Anschlagverbindungsmittel verwendet werden, dessen Länge dem Umfang des zu umschlingenden Anschlagpunktes angepasst ist.

Steigschutzeinrichtungen
Die Steigschutzeinrichtung darf nicht als Anschlageinrichtung benutzt werden. Die Zwischenverbindung des mitlaufenden Auffanggerätes darf für den Anschluss an die Steigschutzöse des Auffanggurtes nicht verlängert werden. Durch eine Verlängerung der Zwischenverbindung besteht Lebensgefahr,
da die sichere Funktion des mitlaufenden Auffanggerätes
nicht gewährleistet ist.

Falldämpfer
Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird.

Benutzungsdauer

  • Die Benutzungsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig; die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten.

Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen
Alterung, die insbesondere von der Stärke der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelt-
einflüssen abhängig ist. Deshalb können keine genauen
Angaben über die Benutzungsdauer gemacht werden.

   
Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen
  • bei Gurten von einer Benutzungsdauer von sechs bis acht Jahren und
  • bei Verbindungsmitteln (Seil/Bänder) von einer Benutzungsdauer von vier bis sechs Jahren ausgegangen werden
 

CE-Kennzeichnung
Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgewählt werden, die die CEKennzeichnung tragen. Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen „CE“ (communauté européene) und einer vierstelligen Kenn-Nummer (überwachende Stelle).

Kennzeichnung
Zur eindeutigen Identifikation ist jeder lösbare Bestandteil eines Systems mindestens mit folgenden Angaben deutlich, unauslöschlich und dauerhaft gekennzeichnet:

  • Typbezeichnung
  • Herstellungsjahr
  • Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten
  • Serien- oder Herstellernummer des Bestandteils
  • Nummer der entsprechenden EN-Norm
  • ein Piktogramm, das anzeigt, dass die Benutzer die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen.

Gebrauchsanleitung
Jedem System oder Bestandteil ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Information des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.

Bewertung
Vor der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz vorzunehmen, um festzustellen, ob sie

  1. Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
  2. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
  3. den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten genügen,
  4. dem Versicherten angepasst werden können, wenn die Art der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz dieses erfordert.

Unterweisung
Der Unternehmer hat nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

  • Die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Ausrüstung,
  • die bestimmungsgemäße Benutzung,
  • das richtige Anschlagen,
  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
  • das Erkennen von Schäden.

Instandhaltung, Reinigung, Aufbewahrung
Der Unternehmer hat zu veranlassen, dass schadhafte Teile von persönlichen Schutz ausrüstungen gegen Absturz nur durch solche Ersatzteile ersetzt werden, die dem Originalteil entsprechen.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind nach Bedarf zu reinigen und zu pflegen.
In der Regel wird die Benutzungsdauer durch eine Reinigung und Pflege verlängert. Im Einzelfall kann diese Reinigung je nach Art der Verschmutzung unverzüglich durch den Benutzer notwendig sein.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen bei ihrer Aufbewahrung keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können.
Diese sind

  • in trockenen, nicht zu warmen Räumen freihängend aufzubewahren,
  • nicht in der Nähe von Heizungen zu lagern,
  • nicht mit aggressiven Stoffen, z.B. Säuren, Laugen, Lötwasser, Ölen, in Verbindung zu bringen
  • möglichst vor direkter Lichteinwirkung und UV-Strahlung zu schützen.

Prüfungen
Die Versicherten/Anwender/Arbeitnehmer haben persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. (Aufzeichnungspflicht)

 
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